FUTURA A bis Z

Technischer Zins – was ist das?

Der technische Zins bei einer Pensionskasse ist ein rechnerischer Zinssatz, mit dem zukünftige Rentenverpflichtungen abdiskontiert werden. Er dient dazu, den heutigen Kapitalbedarf für die künftige Auszahlung von Renten zu berechnen. Dabei handelt es sich nicht um einen garantierten Zinssatz für versicherte Personen, sondern um eine Annahme über die langfristig erzielbare Rendite auf dem angelegten Kapital.

Der technische Zinssatz beeinflusst massgeblich den Umwandlungssatz und den Deckungsgrad der Pensionskasse. Er wird in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge, basierend auf gesetzlichen Rahmenbedingungen und wirtschaftlichen Erwartungen, vom Stiftungsrat festgelegt.

Bei der FUTURA liegt der technische Zins bei 2.0% (Stand 2025).

Was bedeutet eine Teilpensionierung?

Eine Teilpensionierung ist ein schrittweiser Übergang in den Ruhestand, bei dem das Arbeitspensum und das Einkommen stufenweise reduziert werden. Anstatt abrupt aus dem Arbeitsprozess auszuscheiden, können Mitarbeitende ab Alter 58 ihre Arbeitszeit in mehreren Etappen (maximal drei Schritte) verringern und dabei in entsprechendem Umfang Altersleistungen aus der Pensionskasse beziehen. Der erste Teilbezug muss mindestens 20% der Altersleistungen entsprechen. Die Zeitspanne zwischen den Teilpensionierungsschritten muss mindestens ein Jahr betragen.

Zum Beispiel könnte eine Person ihr Arbeitspensum von 100% auf 70% reduzieren und entsprechend 30% ihrer Altersleistungen beziehen. Später könnte sie das Pensum weiter reduzieren und zusätzliche Altersleistungen in Anspruch nehmen. Eine Teilpensionierung kann nur im Einverständnis mit der:dem Arbeitgebenden erfolgen.

Sind Teilzeitarbeitende BVG-versichert?

Teilzeitarbeitende sind BVG-versichert, wenn ihr Jahreseinkommen über CHF 22’680 (Stand 2025) liegt. Bei der überobligatorischen Vorsorge können die Arbeitgebenden freiwillig einen geringeren Koordinationsabzug festlegen oder den gesamten Lohn versichern.

Was passiert mit meinem Pensionskassenguthaben, wenn ich sterbe?

Ein Anspruch auf Todesfallleistungen besteht, wenn die versicherte Person

  • im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, aufgrund des Vorsorgereglements versichert war; oder
  • von der Stiftung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.

 

Es gelten die Bestimmungen im jeweiligen Vorsorgeplan. Neben Ehegatten- oder Lebenspartnerrenten können auch Waisenrenten oder ein Todesfallkapital zur Auszahlung gelangen. Die individuellen Leistungen ersehen Sie aus Ihrem Vorsorgeausweis (siehe auch «Vorsorgeausweis»).

Was ist das Todesfallkapital?

Wenn beim Tod einer versicherten Person keine Rentenleistungen fällig werden, wird das vorhandene Altersguthaben als einmaliges Todesfallkapital ausbezahlt. Die Begünstigten sind im Vorsorgereglement festgelegt und können unter anderem z. B. Eltern oder Geschwister sein.

zUm vorsorgereglement

Die Begünstigungsordnung ist auch in diesem Kapitel behandelt: siehe «Begünstigungsordnung».

Es ist wichtig, die persönliche Sachlage regelmässig zu prüfen und gegebenenfalls eine Begünstigungserklärung einzureichen, um sicherzustellen, dass das Guthaben gemäss den eigenen Wünschen verteilt wird.

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