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Wann hat der überlebende Ehegatte gemäss Gesetz Anspruch auf eine Ehegattenrente?

Die Ehegattenrente ist eine finanzielle Unterstützung, die der überlebende Ehepartner nach dem Tod des versicherten Partners gemäss Vorsorgeplan erhält, wenn er oder sie bestimmte Bedingungen erfüllt. Massgebend ist der aktuell gültige Vorsorgeplan im Zeitpunkt des Todes. Es kann anstatt einer Rente auch die Auszahlung des Todesfallkapitals verlangt werden.

Bei erweiterter Deckung (siehe Vorsorgeplan) entsteht der Anspruch alleine dadurch, dass eine verheiratete Person stirbt.

Höhe der Rente: Die Höhe der Ehegattenrente ist im Vorsorgeplan definiert.

Dauer: Die Rente wird bis zum Tod des überlebenden Ehepartners gezahlt, kann aber z.B. bei grossem Altersunterschied oder kurzer Ehedauer gekürzt werden.

Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht, wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt und der überlebende Ehegatte zu diesem Zeitpunkt:

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; oder
  • älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Dabei wird die Zeit, während der die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte mit der verstorbenen Person ununterbrochen bis zur Ehe eine Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt und Wohnsitz geführt haben, an die Ehedauer angerechnet.

 

Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten ausgerichtet.

Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person wieder heiratet oder stirbt.

Wie sieht es aus mit einem Einkauf in die Pensionskasse?

Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse lohnt sich. Einkäufe sind finanziell doppelt attraktiv: Bei der Pensionierung steht mehr Geld zur Verfügung und das steuerbare Einkommen sinkt im Jahr des Einkaufs. Zu beachten ist, dass Gelder in der 2. Säule gebunden sind. Siehe Merkblatt «Einkauf» bei den Downloads.

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Ich bin erwerbsunfähig geworden. Was erhalte ich von meiner Pensionskasse?

Bei Invalidität wird die im Vorsorgeplan festgelegte Invalidenrente nach der definierten Wartefrist (oder nach Erschöpfung der Lohnfortzahlung und der Taggeldleistungen) ausbezahlt. Bei Teilinvalidität wird die Höhe der Invalidenrente unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrads gemäss Vorsorgereglement ausbezahlt. Den genauen Betrag können Sie Ihrem Vorsorgeausweis entnehmen, welchen Sie in unserem Portal myFUTURA finden.

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