Wann hat der überlebende Ehegatte gemäss Gesetz Anspruch auf eine Ehegattenrente?
Die Ehegattenrente ist eine finanzielle Unterstützung, die der überlebende Ehepartner nach dem Tod des versicherten Partners gemäss Vorsorgeplan erhält, wenn er oder sie bestimmte Bedingungen erfüllt. Massgebend ist der aktuell gültige Vorsorgeplan im Zeitpunkt des Todes. Es kann anstatt einer Rente auch die Auszahlung des Todesfallkapitals verlangt werden.
Bei erweiterter Deckung (siehe Vorsorgeplan) entsteht der Anspruch alleine dadurch, dass eine verheiratete Person stirbt.
Höhe der Rente: Die Höhe der Ehegattenrente ist im Vorsorgeplan definiert.
Dauer: Die Rente wird bis zum Tod des überlebenden Ehepartners gezahlt, kann aber z.B. bei grossem Altersunterschied oder kurzer Ehedauer gekürzt werden.
Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht, wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt und der überlebende Ehegatte zu diesem Zeitpunkt:
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; oder
- älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Dabei wird die Zeit, während der die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte mit der verstorbenen Person ununterbrochen bis zur Ehe eine Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt und Wohnsitz geführt haben, an die Ehedauer angerechnet.
Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten ausgerichtet.
Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person wieder heiratet oder stirbt.