FUTURA A bis Z

Wie gehe ich vor, wenn ich meine Liegenschaft verkaufen will, wegen des Vorbezugs aber eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen wurde?

Eine Löschung der Veräusserungsbeschränkung ist möglich, wenn der Vorbezug vollständig an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt wurde.

Ebenso möglich ist eine Übertragung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch auf das neue Objekt.

Nehmen Sie mit unserem Kundenservice Kontakt auf.

Was ist das eigenständige Todesfallkapital?

Falls in Ihrem Vorsorgeplan ein zusätzliches Todesfallkapital festgelegt ist (oftmals fixer Prozentsatz im Verhältnis zum Lohn), besteht der Anspruch gemäss Vorsorgeausweis.

Bei der FUTURA Vorsorge garantieren wir je nach Vorsorgeplan Einkäufe mit Rückgewähr. Dies bedeutet, dass die freiwilligen Einzahlungen, die Sie in Ihre Pensionskasse geleistet haben, im Todesfall zusätzlich zu einer allfälligen Rente als einmalige Zahlung an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Die geleisteten Einkäufe werden somit auf jeden Fall zurückerstattet. Ob diese Leistung versichert ist, entnehmen Sie Ihrem Vorsorgeplan. Die Begünstigungsordnung ist im Vorsorgereglement oder hier zu finden: siehe «Begünstigungsordnung». Weitere Informationen und das entsprechende Formular finden Sie hier:

ZUM VORSORGEREGLEMENTZUM FORMULAr «Begünstigung todesfall-kapital»

Falls Sie auf der Suche nach Guthaben aus der beruflichen Vorsorge sind, so können Sie bei der Zentralstelle 2. Säule eine schriftliche Anfrage machen.

Die Zentralstelle 2. Säule ist Verbindungsglied zwischen den Vorsorgeeinrichtungen nach BVG und den versicherten Personen. Alle Einrichtungen der 2. Säule und Stellen, welche Freizügigkeitskonten und -policen führen, sind verpflichtet, Guthaben der Zentralstelle zu melden.

Die Anfrage ist an folgende Adresse zu senden:

Zentralstelle 2. Säule
Sicherheitsfonds BVG
Eigerplatz 2
Postfach 1023
3000 Bern 14

+41 31 380 79 75

Bei einer Anfrage und Übereinstimmung werden der:die Anspruchsberechtigte und die Einrichtung informiert. Der Entscheid, eine Auszahlung zu tätigen, wird von der Einrichtung getroffen.

Was hat die Swiss Life mit der FUTURA zu tun?

Die FUTURA ist eine teilautonome Gemeinschaftsstiftung. Sie trägt das Anlagerisiko, hat aber die Risiken Invalidität und Tod bei der Swiss Life abgesichert. Die Partnerin ist an Ihrer beruflichen Vorsorge nur insofern beteiligt, als dass sie sich um die Rentenzahlungen kümmern würde, käme es zu einem Leistungsfall. Im Zusammenhang mit der Vorsorge im Alter (Pensionierung) hat sie keinerlei Funktion. Die Altersrenten werden durch die FUTURA Vorsorge ausbezahlt.

Wie hoch ist das Rentenalter in der Schweiz?

Das Referenzalter in der Pensionskasse, auch bekannt als Rentenalter, ist das Alter, ab dem eine versicherte Person ihre Altersleistungen ohne Kürzungen beanspruchen kann. In der Schweiz beträgt das Referenzalter für Männer und Frauen einheitlich 65 Jahre.

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 haben eine Übergangsregelung, bei der das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben wird.

Wann kommt die Quellensteuer zur Anwendung?

Die Quellensteuer kommt dann zur Anwendung, wenn Sie beim Kapitalbezug von Vorsorgegeldern der zweiten Säule im Ausland wohnen (keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz). Dann hat die Schweiz keinen direkten Zugriff auf Sie und erhebt deshalb die Kapitalbezugssteuer an der Quelle, das heisst bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.

Die Bundessteuer für den Bezug von Vorsorgeleistungen an der Quelle ist progressiv ausgestaltet. In den Kantonen kommen unterschiedliche Modelle zur Anwendung. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Quellensteuer dem Vorsorgeguthaben abziehen und dem Staat abliefern. Sie erhalten den Nettobetrag ausbezahlt.

Die Quellensteuer kann zurückgefordert werden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land besteht, in welchem Sie neu wohnen.

Wer ist für die Richtigkeit meiner Personaldaten zuständig? Kontrolliert die Pensionskasse, was die:der Arbeitgebende meldet?

Für die Richtigkeit der Personaldaten ist die arbeitgebende Firma zuständig. Die Pensionskasse kann lediglich bei Veränderung der Daten Plausibilitätschecks durchführen. Die Verantwortung für die Mutationsmeldungen liegt bei der Personalstelle Ihrer:Ihres Arbeitgebenden.

Wie kann ich eine möglichst hohe Pensionskassenrente ansparen?

Siehe auch «Einkauf».

Sie haben als Arbeitnehmer:in in der Regel die Möglichkeit, freiwillige Einkäufe in Ihre Pensionskasse zu leisten, um eine Verbesserung der Rente zu erzielen.

Auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis finden Sie die Angabe «Möglicher Einkauf». Diesen Betrag können Sie gesamthaft oder auch in Tranchen mit persönlichem Vermögen in Ihre Pensionskasse einzahlen. Das Geld wird Ihrem Sparguthaben angerechnet und jährlich verzinst. Der Vorteil an einem Einkauf in die Pensionskasse liegt zusätzlich darin, dass sie diesen sogenannten Einkaufsbeitrag von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen und damit Steuern sparen können.

Neu kann ein Einkauf in die Pensionskasse direkt über myFUTURA getätigt werden. Weitere Informationen zum Einkauf finden Sie hier:

ZUM MERKBLATT «Einkauf»

 

Muss ich während des Mutterschaftsurlaubs Pensionskassenbeiträge bezahlen?

Während des Mutterschaftsurlaubs wird eine Lohnersatzzahlung ausgerichtet und die Pensionskassenbeiträge werden weiterhin wie üblich monatlich abgerechnet. Eine Prämienbefreiung besteht nur bei Arbeitsunfähigkeit >3 Monate.

Was bedeutet der flexible Altersrücktritt (FAR)?

Ein Teil der Arbeitnehmenden im Bauhauptgewerbe kann vom flexiblen Altersrücktritt, also der vorzeitigen Pensionierung, Gebrauch machen und eine Überbrückungsrente der Stiftung FAR beziehen.

Die FUTURA bietet an, während der Zeit der Überbrückungsrente das Alterskapital kostenfrei bis zum ordentlichen Pensionierungsalter fortzuführen. Die Risikoversicherung allerdings wird aufgehoben. Ebenso werden keine Sparbeiträge mehr geleistet. Das Alterskapital wird aber weiterhin verzinst.

Der Übertritt ist mittels des Formulars «FAR Übertritts-Meldung» mitzuteilen:

ZUM FORMULAR

Was bedeutet die Rückgewähr im Zusammenhang mit freiwilligen Einkäufen?

Falls die Rückgewähr im Vorsorgeplan vorgesehen ist, werden im Fall des Todes der versicherten Person freiwillige Einkäufe an die berechtigten Hinterbliebenen zurückerstattet. Die Begünstigungsordnung ist im Reglement unter Art. 6.6 oder hier zu finden:

ZUR BEGÜNSTIGUNGSORDNUNG

Siehe unter «Vorsorgeausweis».

Zu welchem Zeitpunkt kann ich meine Pensionskassenleistungen beziehen?

Die Altersleistungen können frühestens ab Alter 58 bezogen werden.

Was ist die berufliche Vorsorge?

Das schweizerische Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen: der staatlichen Vorsorge (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule). Das BVG bildet die 2. Säule und soll zusammen mit der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung sichern.

Welche Optionen bestehen?

Bei der Pensionierung können Sie bei der FUTURA wählen, ob Sie eine Rente oder Ihr Alterskapital beziehen möchten. Eine weitere Option ist eine Kombination aus beidem: Sie können sich einen Teilbetrag als Kapital auszahlen lassen und den Rest als monatliche Rente beziehen. Ihre individuelle Situation sowie Ihre persönlichen Bedürfnisse werden massgeblich auf diesen unwiderruflichen Entscheid einwirken. Und es empfiehlt sich, frühzeitig eine persönliche Finanzplanung durchzuführen.

Falls Sie einen Kapitalbezug beantragen möchten, finden Sie das Formular «Kapitalbezug Pensionierung» auf unserer Website unter Downloads. Verheiratete benötigen die schriftliche Zustimmung ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin.

Eine Kapitalanzeigefrist besteht bei der FUTURA nicht.

ZUM FORMULAR «kapitalbezug»

 

Vor- und Nachteile?

Der Rentenbezug bietet grösstmögliche Sicherheit. Der Betrag (bei der FUTURA quartalsweise vorschüssig ausbezahlt) wird bis zum Lebensende ausgerichtet. Man muss sich nicht um die Geldanlage kümmern und hat regelmässiges, gleichbleibendes Einkommen.

Ein Kapitalbezug bietet zwar grösstmögliche Flexibilität im Bezug und Vererbbarkeit des Geldes, hat aber auch seine Nachteile. Die versicherte Person muss das bezogene Kapital eigenverantwortlich verwalten und einteilen. Sie trägt das Anlage- und Langlebigkeitsrisiko selbst. Beim Bezug des Geldes ist daran zu denken, dass die Kapitalleistung besteuert wird.

Ein Mischmodell kann sinnvoll sein.

Eine Anzeigefrist für den Kapitalbezug besteht bei der FUTURA nicht.

Welche Optionen bestehen?

Bei der Pensionierung können Sie bei der FUTURA wählen, ob Sie eine Rente oder Ihr Alterskapital beziehen möchten. Eine weitere Option ist eine Kombination aus beidem: Sie können sich einen Teilbetrag als Kapital auszahlen lassen und den Rest als monatliche Rente beziehen. Ihre individuelle Situation sowie Ihre persönlichen Bedürfnisse werden massgeblich auf diesen unwiderruflichen Entscheid einwirken. Und es empfiehlt sich, frühzeitig eine persönliche Finanzplanung durchzuführen.

Falls Sie einen Kapitalbezug beantragen möchten, finden Sie das Formular «Kapitalbezug Pensionierung» auf unserer Website unter Downloads. Verheiratete benötigen die schriftliche Zustimmung ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin.

Eine Kapitalanzeigefrist besteht bei der FUTURA nicht.

ZUM FORMULAR «Kapitalbezug»

 

Vor- und Nachteile?

Der Rentenbezug bietet grösstmögliche Sicherheit. Der Betrag (bei der FUTURA quartalsweise vorschüssig ausbezahlt) wird bis zum Lebensende ausgerichtet. Man muss sich nicht um die Geldanlage kümmern und hat regelmässiges, gleichbleibendes Einkommen.

Ein Kapitalbezug bietet zwar grösstmögliche Flexibilität im Bezug und Vererbbarkeit des Geldes, hat aber auch seine Nachteile. Die versicherte Person muss das bezogene Kapital eigenverantwortlich verwalten und einteilen. Sie trägt das Anlage- und Langlebigkeitsrisiko selbst. Beim Bezug des Geldes ist daran zu denken, dass die Kapitalleistung besteuert wird.

Ein Mischmodell kann sinnvoll sein.

Eine Anzeigefrist für den Kapitalbezug besteht bei der FUTURA nicht.

Wer bekommt das versicherte Todesfallkapital, wenn ich sterbe?

Anspruch auf das volle Todesfallkapital haben, unabhängig vom Erbrecht:

a) der Ehegatte oder die Ehegattin der versicherten Person; bei dessen Fehlen

b) die rentenberechtigten Kinder; bei deren Fehlen

c) die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die unverheiratete Person, die mit der unverheirateten versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat; bei deren Fehlen

d) die übrigen Kinder der versicherten Person; bei deren Fehlen

e) die Eltern oder Geschwister der versicherten Person.

Sind keine der unter lit. a bis e erwähnten Personen vorhanden, wird das halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erb:innen zu gleichen Teilen, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet.

Was bedeutet Aufschub bei der Pensionierung?

Es ist mit dem Einverständnis der:des Arbeitgebenden möglich, über das ordentliche Referenzalter (65) hinaus, längstens jedoch bis zum ersten Monat nach dem 70. Geburtstag, bei der:dem gleichen Arbeitgebenden erwerbstätig zu sein und in der Pensionskasse gemäss dem bisherigen Vorsorgeplan versichert zu bleiben. Die Versicherung der Invalidenleistungen sowie der das Altersguthaben übersteigenden Todesfallkapitalien erlischt allerdings.

Stirbt die Person nach Erreichen des Referenzalters, haben die Hinterlassenen Anspruch auf die Leistungen, welche nach dem Tod des Altersrentners oder der Altersrentnerin fällig würden.

Die:der Arbeitgebende ist für die Mitteilung an die FUTURA zuständig. Die FUTURA wird mit der versicherten Person Kontakt aufnehmen, weil die Vorsorge entweder beitragsfrei aufgeschoben, oder mit Sparbeiträgen gemäss dem Vorsorgeplan weitergeführt werden kann. Dieser Entscheid ist spätestens einen Monat vor Erreichen des Referenzalters zu fällen. In jedem Fall werden Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement der Stiftung geschuldet.

Wie viel im Voraus muss ich meine Pensionierung anmelden?

Sofern Sie sich per ordentlichem AHV-Referenzalter pensionieren lassen, werden wir Ihnen einige Monate vor dem Pensionierungszeitpunkt per Post das Anmeldeformular und eine Berechnung Ihrer Altersleistung zustellen.

Möchten Sie vorzeitig (d. h. irgendwann zwischen 58 und 65) in den Ruhestand treten oder wünschen Sie eine Teilpensionierung, nehmen Sie bitte mit unserem Kundenservice Kontakt auf.

Spätestens 1 Monat vor dem Rücktritt müssen uns für eine reibungslose Abwicklung sämtliche Unterlagen (Anmeldeformular, Zivilstandsnachweis, ID-Kopie etc.) vorliegen.

Das Formular finden Sie hier:

ZUr pensionierungs-meldung

Mein webportal Login funktioniert nicht oder wurde gesperrt. Was tun?

Wir empfehlen Ihnen das Login über einen anderen Browser (Edge, Firefox,Chrome) durchzuführen.

Falls Ihr Account infolge mehrfacher falscher Erfassung des Passwortes gesperrt wurde, wird die Sperrung nach ca. 60 Minuten automatisch wieder aufgehoben.

Sollten Sie nicht mehr im Besitz der Logindaten sein, wenden Sie sich an Ihre Ansprechperson im Kundenservice oder schreiben Sie eine E-Mail an . Sie werden die neuen Logindaten per Post von uns erhalten.

ZUM WEBPORTAL

Ich habe mein myFUTURA Login vergessen. Was tun?

Um Ihr Passwort zurückzusetzen benötigen Sie Ihren Benutzernamen sowie den Registrierungscode, welchen Sie für die Registrierung verwendet haben. Sollten Sie nicht mehr im Besitz des Registrierungscodes sein, wenden Sie sich an Ihre:n Ansprechpartner:in im Kundenservice oder schreiben Sie eine Mail auf . Sie werden die neuen Logindaten per Post von uns erhalten.

Ein Merkblatt zur Registrierung auf myFUTURA finden Sie hier:

ZUM MERKBLATT «MYFUTURA»ZU MYFUTURA

Der Bundesrat definiert die Mindestverzinsung auf dem obligatorischen Teil des Altersguthabens (2026 = 1.25%). Auf dem überobligatorischen Teil sind die Vorsorgeeinrichtungen frei, den Zinssatz selbst festzulegen.

Die solide Grundlage ermöglicht es der FUTURA seit Jahren immer wieder, die versicherten Personen mittels Zusatzverzinsung am guten Anlageergebnis teilhaben zu lassen. Im Jahr 2025 wurden die Altersguthaben (Obligatorium und Überobligatorium, d.h. umhüllend) mit 4.5% verzinst.

Die jährliche Zinsgutschrift finden Sie auf dem Vorsorgeausweis, sofern Sie diesen per 01.01. des jeweiligen Jahres im Portal «myFUTURA» generieren. Selbstverständlich dürfen Sie sich hierfür auch an unseren Kundenservice wenden.

ZU MYFUTURA

Wann kommen Hinterlassenenleistungen zur Anwendung?

Im Todesfall einer versicherten Person richtet eine Pensionskasse Leistungen an die Angehörigen aus. Dazu zählen insbesondere:

  • Ehegattenrente / Lebenspartnerrente
  • Waisenrenten
  • evtl. Todesfallkapital

 

Diese Leistungen dienen der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen und sollen Einkommensverluste nach dem Tod der versicherten Person teilweise ausgleichen.

Die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben des BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) sowie dem jeweiligen Vorsorgereglement und Vorsorgeplan.

Was bedeuten die Grenzbeträge und wie hoch sind sie?

Grenzbeträge sind festgelegte Schwellenwerte, die in der beruflichen Vorsorge (BVG) eine zentrale Rolle spielen. Sie bestimmen, ab wann und in welchem Umfang eine versicherte Person gemäss Gesetz in der Pensionskasse versichert ist. Die wichtigsten Grenzbeträge im Jahr 2026 sind die Folgenden:

 

  • BVG-Eintrittsschwelle: CHF 22’680
    Wer ein Jahreseinkommen unterhalb dieser Schwelle erzielt, ist nicht obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert.

 

  • BVG-Koordinationsabzug: CHF 26’460
    Dieser Betrag wird in der gesetzlichen Minimallösung vom Jahreseinkommen abgezogen, um den sogenannten koordinierten Lohn zu berechnen – also den Lohnanteil, der tatsächlich versichert wird. Der Koordinationsabzug berücksichtigt, dass ein Teil des Einkommens bereits durch die AHV/IV abgedeckt ist.

 

  • max. anrechenbarer AHV-Lohn: CHF 90’720
    Einkommensteile über diesem Betrag sind im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht versichert. Darüberhinausgehende Löhne können jedoch im überobligatorischen Teil versichert werden.

 

Diese Grenzbeträge werden regelmässig, in der Regel alle 2 Jahre, angepasst, um der Lohn- und Preisentwicklung Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund verändern sich auch ohne anderweitige Einflüsse (Lohn-, Beschäftigungsgrad- oder Vorsorgeplanänderung) in diesem Rhythmus Ihre Beiträge und die voraussichtlichen Altersleistungen.

Wichtig: Bei überobligatorisch ausgerichteten Vorsorgeplänen können diese Grenzbeträge abweichend davon festgelegt werden. Die Personalvorsorgekommission (Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenvertreter:in Ihres Unternehmens) definiert die versicherten Löhne und Leistungen. Auf Ihrem Vorsorgeausweis ist ersichtlich, welcher Spar- bzw. Risikolohn versichert ist.

Wie hoch sind die PK-Beiträge?

Die Pensionskassen-Beiträge hängen vom Lohn, Alter und dem Vorsorgeplan der:des Arbeitgebenden ab. Mindestens die Hälfte aller Beiträge für die Mitarbeitenden übernimmt die:der Arbeitgebende. Die Beiträge werden monatlich direkt vom Lohn abgezogen.

Auf Seite 2 des Vorsorgeausweises sind die persönlichen Beiträge detailliert ersichtlich. Hilfe zum «myFUTURA»-Login finden Sie hier:

ZUM MERKBLATT

Was bedeutet der Deckungsgrad?

Der Deckungsgrad zeigt das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen der Pensionskasse und den Verpflichtungen gegenüber den Aktiven und Rentenbezügern. Ein Deckungsgrad von 100% bedeutet, dass die Pensionskasse alle ihre Verpflichtungen per definiertem Stichtag (offiziell jeweils per 31.12. vom Experten für berufliche Vorsorge bestätigt) vollständig decken kann. Ist der Deckungsgrad höher als 100%, wurden Reserven gebildet.

Die Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission (PVK) sind zuständig für Entscheide hinsichtlich der beruflichen Vorsorge der Firma und insbesondere die Festlegung/Änderung des individuellen Vorsorgeplans. Die PVK ist unter anderem verantwortlich für die Weiterleitung der Informationen seitens Stiftungsrat der FUTURA an die Mitarbeitenden. Wer in Ihrer Firma als Vertreter:in gewählt wurde, sehen Sie auf Seite 2 Ihres Vorsorgeausweises.

Was ist das Todesfallkapital?

Wenn beim Tod einer versicherten Person keine Rentenleistungen fällig werden, wird das vorhandene Altersguthaben als einmaliges Todesfallkapital ausbezahlt. Die Begünstigten sind im Vorsorgereglement festgelegt und können unter anderem z. B. Eltern oder Geschwister sein.

zUm vorsorgereglement

Die Begünstigungsordnung ist auch in diesem Kapitel behandelt: siehe «Begünstigungsordnung».

Es ist wichtig, die persönliche Sachlage regelmässig zu prüfen und gegebenenfalls eine Begünstigungserklärung einzureichen, um sicherzustellen, dass das Guthaben gemäss den eigenen Wünschen verteilt wird.

Wer hat Anspruch auf Waisenrente?

Für jedes anspruchsberechtigte Kind (bis Alter 18 oder maximal 25, sofern in Ausbildung) wird nach dem Tod der versicherten Person eine Waisenrente ausgerichtet. Die Höhe der Waisenrente entnehmen Sie dem Vorsorgeplan bzw. Vorsorgeausweis.

Siehe «Erwerbsunfähigkeit».

Was ist die Altersrente?

Das per Pensionierung vorhandene Sparkapital wird mit dem Umwandlungssatz gemäss aktuell gültigem Reglement in eine jährliche, lebenslange Altersrente umgewandelt. Der hierzu verwendete Umwandlungssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt und ist bei der FUTURA bereits bis in das Jahr 2029 definiert.

ZU DEN KENNZAHLEN

Ein Berechnungsbeispiel finden Sie hier:

ZUM MERKBLATT

Es steht der versicherten Person offen, anstatt der Rente den (Teil-)Kapitalbezug zu wählen (siehe unter «Kapitalbezug»).

Was sind Altersgutschriften?

Altersgutschriften sind jährliche Sparbeiträge, die Ihr:e Arbeitgebende:r und Sie gemeinsam auf Ihr Pensionskassenkonto einzahlen. Diese Beiträge werden in Prozent des versicherten Lohns berechnet und dienen dem Aufbau des Alterskapitals.

Die Höhe der Altersgutschriften variiert je nach Alter und beträgt in der Regel bzw. gemäss dem BVG-Minimum:

  • 25-34 Jahre: 7% des koordinierten Sparlohns
  • 35-44 Jahre: 10% des koordinierten Sparlohns
  • 45-54 Jahre: 15% des koordinierten Sparlohns
  • 55-65 Jahre: 18% des koordinierten Sparlohns (Frauen ab Jahrgang 1964)

 

Der Vorsorgeplan Ihrer:Ihres Arbeitgebenden kann andere Sparbeiträge vorsehen!

Was ist das Altersguthaben?

Das Altersguthaben ist das Geld, das eine versicherte Person im Laufe ihres Berufslebens in der Pensionskasse äufnet. Es ist das persönliche Sparkonto für die Rente aus der zweiten Säule.

Auf Ihrem Vorsorgeausweis, welchen Sie via Portal jederzeit generieren können (siehe unter «myFUTURA») ist der aktuelle Kontostand per gewähltem Stichtag ersichtlich.

«BVG» entspricht dabei dem obligatorischen Teil, der sich aus den gesetzlichen Mindestleistungen ergibt. Beim «Total» handelt es sich um das während der Erwerbstätigkeit tatsächlich angesparte Guthaben gemäss dem Reglement der FUTURA und den definierten Vorsorgeplänen der:des Arbeitgebenden:s.

 

Wie setzt sich das Altersguthaben zusammen?

Das Altersguthaben besteht aus:

  1. eingebrachten Freizügigkeitsleistungen (übertragener Betrag beim Wechsel der Pensionskasse)
  2. Altersgutschriften (Sparbeiträge von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in)
  3. geleistete freiwillige Einlagen (Einkaufssummen)
  4. Zinsgutschriften
  5. weitere Einlagen z. B. aus Scheidung oder freien Mitteln

Allenfalls reduziert sich das Guthaben durch eine Auszahlung bei Scheidung oder beim Bezug von Geldern für Wohneigentum.

Weitere «Erläuterungen zum Vorsorgeausweis» finden Sie in unserem Merkblatt im Downloadbereich.

ZU DEN DOWNLOADS

Was sind Schichtzulagen?

Schichtzulagen sind zusätzliche Zahlungen, die von Arbeitgebenden an Mitarbeitende im Schichtdienst geleistet werden, um die besonderen Belastungen und Einschränkungen durch atypische Arbeitszeiten auszugleichen. Sie gehören zum AHV-pflichtigen Lohn und müssen daher bei der Berechnung des gemeldeten AHV-Jahreslohns berücksichtigt werden.

Was bedeuten AHV-Jahreslohn, versicherter Sparlohn, BVG-Lohn und versicherter Risikolohn?

Der durch die:den Arbeitgebende:n gemeldete AHV-Jahreslohn entspricht in der Regel Ihrem AHV-pflichtigen Bruttolohn. Dazu gehören alle Einkünfte, die ein:e Arbeitnehmer:in im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhält. Lohnteile, die nur gelegentlich anfallen (Überstunden, Dienstaltersgeschenke, Gratifikationen), sind im BVG-Obligatorium nicht versicherungspflichtig und werden normalerweise nicht berücksichtigt.

Der gesetzlich versicherte Sparlohn entspricht dem gemeldeten AHV-Jahreslohn minus BVG-Koordinationsabzug (2026: CHF 26’460). Der BVG-Koordinationsabzug ist ein festgelegter Betrag, welcher vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen wird, um den versicherten Lohn für die berufliche Vorsorge zu berechnen.

Der gesetzlich maximal versicherte BVG-Lohn darf aktuell (2026) CHF 64’260 nicht übersteigen. Einkommen über diesem Betrag können durch eine überobligatorische Vorsorge abgesichert werden, wenn die:der Arbeitgebende sich für eine solche entscheidet.

Der gesetzlich versicherte Risikolohn wird oftmals analog dem versicherten Sparlohn definiert.

Der Vorsorgeplan zeigt auf, welche Löhne in Ihrem konkreten Fall versichert sind.

Was ist das Vorsorgereglement?

Jede Pensionskasse hat ein Vorsorgereglement zu erstellen. Es definiert die Rechte und Pflichten der versicherten Person sowie der Vorsorgeeinrichtung und legt die Rahmenbedingungen für Leistungen im Alter, bei Tod oder Invalidität fest. Das Vorsorgereglement der FUTURA finden Sie hier:

ZUM VORSORGEREGLEMENT

Technischer Zins – was ist das?

Der technische Zins bei einer Pensionskasse ist ein rechnerischer Zinssatz, mit dem zukünftige Rentenverpflichtungen abdiskontiert werden. Er dient dazu, den heutigen Kapitalbedarf für die künftige Auszahlung von Renten zu berechnen. Dabei handelt es sich nicht um einen garantierten Zinssatz für versicherte Personen, sondern um eine Annahme über die langfristig erzielbare Rendite auf dem angelegten Kapital.

Der technische Zinssatz beeinflusst massgeblich den Umwandlungssatz und den Deckungsgrad der Pensionskasse. Er wird in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge, basierend auf gesetzlichen Rahmenbedingungen und wirtschaftlichen Erwartungen, vom Stiftungsrat festgelegt.

Bei der FUTURA liegt der technische Zins bei 2.0% (Stand 2025).

Was passiert mit meinem Pensionskassenguthaben, wenn ich sterbe?

Ein Anspruch auf Todesfallleistungen besteht, wenn die versicherte Person

  • im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, aufgrund des Vorsorgereglements versichert war; oder
  • von der Stiftung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.

 

Es gelten die Bestimmungen im jeweiligen Vorsorgeplan. Neben Ehegatten- oder Lebenspartnerrenten können auch Waisenrenten oder ein Todesfallkapital zur Auszahlung gelangen. Die individuellen Leistungen ersehen Sie aus Ihrem Vorsorgeausweis (siehe auch «Vorsorgeausweis»).

Muss ich Pensionskassenbeiträge bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin bezahlen?

Es erfolgt eine Beitragsbefreiung bei einer Arbeitsunfähigkeit über 25% und nach einer Wartefrist von in der Regel drei Monaten. Ab diesem Zeitpunkt müssen keine Beiträge mehr bezahlt werden. Sie bleiben trotzdem weiterhin versichert.

Wie berechnet sich die Altersrente?

Ihr persönlich angespartes Alterskapital wird wie folgt in eine lebenslange jährliche Altersrente umgerechnet:

Vorhandenes Altersguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung × Umwandlungssatz gemäss Reglement


Rechenbeispiel:

CHF 100’000 (Altersguthaben) * 5.3% (Umwandlungssatz, Stand 2026) = CHF 5’300 (jährliche Altersrente).

Dazu kommen die Leistungen der AHV (1. Säule). Bei Ihrer Ausgleichskasse können Sie für diesen Teil schriftlich eine Rentenvorausberechnung beantragen.

Ich kaufe/baue Wohneigentum. Kann ich mein Pensionskassenguthaben zur Finanzierung nutzen?

Zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum kann im Rahmen der Wohneigentumsförderungen (WEF) Pensionskassenguthaben bezogen oder verpfändet werden.

Zusätzliche Optionen sind die Rückzahlung von Hypotheken oder der Erwerb von Anteilsscheinen an Wohnbaugenossenschaften. Ein Vorbezug ist nur alle fünf Jahre möglich. Nach dem 50. Lebensjahr ist der Betrag begrenzt. Den provisorisch errechneten maximalen Betrag, den Sie dafür verwenden können, entnehmen Sie Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis. Verheiratete brauchen die schriftliche Zustimmung ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin. Eine definitive Prüfung findet beim Einreichen des Antragsformulars statt.

Wenn das Wohneigentum verkauft wird, muss der vorbezogene Betrag zurückgezahlt werden. Ein Vorbezug kann eine Vorsorgelücke verursachen und es ist seitens der versicherten Person allenfalls eine private Zusatzversicherung abzuschliessen. Bei einer Verpfändung bleibt der volle Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehen. Der Vorbezug oder die Verpfändung gilt nur für den Eigenbedarf.

Wie hoch sind die Verwaltungskosten?

Bei der FUTURA Vorsorge betragen die Verwaltungskosten moderate CHF 300 pro versicherte Person pro Jahr.

Ab dem Jahr 2026 werden im Basisplan neu nur noch CHF 270.- pro versicherte Person und Versicherungsjahr verrechnet werden.

Die Finanzierung dieser Kosten ist im Vorsorgeplan geregelt und auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich.

Was kostet die Kontoführung?

Bei der FUTURA Vorsorge wird für die Führung des Alterskontos eine Verwaltungskostenpauschale pro versicherte Person pro Jahr einverlangt. Diese Prämie ist in der Regel zu mindestens 50% vom Arbeitgebenden finanziert und ist im monatlichen Pensionskassen-Abzug, den Sie auf der Lohnabrechnung ersehen, bereits eingerechnet.

Dank der stark gestiegenen Anzahl betreuter Versicherter konnten wir unsere Kostenstruktur optimieren und die Verwaltungskosten seit 2026 um 10% auf CHF 270.- pro Jahr senken.

Im Dezember 2022 hat der Stiftungsrat eine umfassende Nachhaltigkeitsstrategie verabschiedet. In den Vermögensanlagen berücksichtigt die FUTURA bereits seit 2012 nachhaltige Kriterien.

Seit dem Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht die FUTURA jährlich einen Nachhaltigkeitsbericht. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

ZUR NACHHALTIGKEIT BEI DER FUTURA

Was ist der Umwandlungssatz?

Der Umwandlungssatz legt fest, wie das Altersguthaben per Referenzalter in eine lebenslange Rente umgewandelt wird.

Bei der FUTURA ist der Umwandlungssatz für die nächsten Jahre definiert. Bei vorzeitiger bzw. aufgeschobener Pensionierung wird der Umwandlungssatz jeweils um -/+ 0.2% p.a. reduziert bzw. erhöht. Die Umwandlungssätze werden aufgrund des effektiven Alters bei Pensionierung auf Monate genau interpoliert.

Weitere Informationen zum Umwandlungssatz finden Sie hier:

ZU DEN KENNZAHLEN

Was ist das Referenzalter?

Das Referenzalter in der Pensionskasse, auch bekannt als Rentenalter, ist das Alter, ab dem eine versicherte Person ihre Altersleistungen ohne Kürzungen beanspruchen kann. In der Schweiz beträgt das Referenzalter für Männer und Frauen einheitlich 65 Jahre.

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 haben eine Übergangsregelung, bei der das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben wird.

Kann ich meine persönliche Altersvorsorge mit freiwilligen Einzahlungen verbessern?

Ihr:e Arbeitgebende:r zieht jeden Monat die regulären Beiträge vom Lohn ab. Auf freiwilliger Basis können unter Umständen aus privaten Mitteln zusätzlich Einkäufe getätigt werden. Neben der Erhöhung der Altersleistungen sind persönliche Einlagen steuerlich attraktiv, weil die einbezahlten Beträge vom Einkommen in Abzug gebracht werden dürfen. Eine entsprechende Bestätigung, welche der Steuererklärung beizulegen ist, wird von der FUTURA nach jedem Einkauf ausgestellt. Zu beachten ist, dass Gelder in der 2. Säule gebunden sind.

Wie viel Sie in die Pensionskasse einzahlen können, ersehen Sie als provisorischen Wert auf dem Vorsorgeausweis (siehe Merkblatt «Erläuterungen zum Vorsorgeausweis»). Vor der ersten Einzahlung ist ein Formular auszufüllen und einzureichen (siehe Formular «Einkaufsberechnung Antrag»).

Falls kein reguläres Einkaufspotenzial mehr besteht (Wert 0 auf dem Ausweis), ist es vielleicht möglich, sich eine vorzeitige Pensionierung auszukaufen. Wenden Sie sich in diesem Fall an den Kundenservice.

Wichtig: Wenn Sie planen, Ihr Pensionskassenguthaben oder einen Teil davon in Kapitalform auszahlen zu lassen, sollten 3 Jahre davor keine Einkäufe mehr getätigt werden, da ansonsten der Steuervorteil verfällt und seitens der Steuerbehörde Nachzahlungen eingefordert werden. Auf Rentenbezüge hat diese Sperrfrist keine Auswirkung.

Neu kann ein Einkauf in die Pensionskasse direkt über myFUTURA getätigt werden. Weitere Informationen zum Einkauf finden Sie im Merkblatt «Einkauf»:

ZUM MERKBLATT «EINKAUF»

Was definiert der Vorsorgeplan?

Im Vorsorgeplan hat Ihr:e Arbeitgebende:r festgelegt, welche Versicherungsleistungen für ihre:seine Angestellten gelten. Dieser Plan umfasst die Höhe der Sparbeiträge sowie die Leistungen bei Todesfall oder Invalidität. Den für Sie gültigen Vorsorgeplan erhalten Sie von Ihrer:Ihrem Arbeitgebenden.

Wann hat der:die überlebende Ehegatt:in gemäss Gesetz Anspruch auf eine Ehegattenrente?

Ob und in welcher Höhe eine Ehegattenrente versichert ist, ist auf dem Vorsorgeplan und -Ausweis ersichtlich. Die generellen Anspruchsvoraussetzungen sind im Vorsorgereglement definiert. Bei erweiterter Deckung entsteht der Anspruch alleine dadurch, dass eine verheiratete Person stirbt.

Es kann anstelle einer Ehegattenrente auch die Auszahlung des Kapitals verlangt werden. Dies ist der Pensionskasse vor der ersten Rentenzahlung mitzuteilen.

Die Rente wird bis zum Tod des überlebenden Ehepartners ausbezahlt, kann aber z. B. bei grossem Altersunterschied gekürzt werden.

Werden die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahres-Ehegattenrenten ausgerichtet. Damit gelten sämtliche Ansprüche dann als abgegolten.

Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person wieder heiratet oder stirbt.

Was ist eine Kinderrente?

Die Kinderrente ist eine finanzielle Unterstützung, die, wenn Sie eine Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente beziehen und Kinder haben, für jedes gemäss Vorsorgeplan anspruchsberechtigte Kind ausbezahlt wird.

Der Anspruch besteht in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr. Massgebend ist der gültige Vorsorgeplan.

Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden, ist regelmässig ein Ausbildungsnachweis erforderlich.

Den genauen Betrag können Sie Ihrem Vorsorgeausweis entnehmen, welchen Sie im Portal «myFUTURA» downloaden können:

ZU myfutura

Was bedeutet eine Teilpensionierung?

Eine Teilpensionierung ist ein schrittweiser Übergang in den Ruhestand, bei dem das Arbeitspensum und das Einkommen stufenweise reduziert werden. Anstatt abrupt aus dem Arbeitsprozess auszuscheiden, können Mitarbeitende ab Alter 58 ihre Arbeitszeit in mehreren Etappen (maximal drei Schritte) verringern und dabei in entsprechendem Umfang Altersleistungen aus der Pensionskasse beziehen. Der erste Teilbezug muss mindestens 20% der Altersleistungen entsprechen. Die Zeitspanne zwischen den Teilpensionierungsschritten muss mindestens ein Jahr betragen.

Zum Beispiel könnte eine Person ihr Arbeitspensum von 100% auf 70% reduzieren und entsprechend 30% ihrer Altersleistungen beziehen. Später könnte sie das Pensum weiter reduzieren und zusätzliche Altersleistungen in Anspruch nehmen. Eine Teilpensionierung kann nur im Einverständnis mit der:dem Arbeitgebenden erfolgen.

Wann besteht Anspruch auf eine Lebenspartnerrente?

Die Lebenspartnerrente ist eine finanzielle Unterstützung, welche der:die überlebende Lebenspartner:in nach dem Tod der versicherten Person erhält. Die Lebenspartnerschaft muss spätestens drei Monate nach dem Tod gemeldet worden sein. Die Meldung ist nur bei Zivilstand ledig, geschieden oder verwitwet möglich.

 

Anspruch

Der:die überlebende Lebenspartner:in hat Anspruch auf die Lebenspartnerrente, sofern im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die folgenden Bedingungen erfüllt sind.

  • beide Lebenspartner:innen sind unverheiratet und nicht miteinander verwandt; und
  • sie sind nicht im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.06.2004 eingetragen; und
  • sie haben in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt an demselben amtlich bestätigten Wohnsitz in einer festen Zweierbeziehung geführt (sofern und solange die gesundheitliche Situation dies zuliess) oder der:die hinterbliebene Lebenspartner:in wurde von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt. Ein steuerlich anerkannter Wochenaufenthalt ist dem amtlichen Wohnsitz gleichgestellt.

 

Der Anspruch besteht auch, wenn der:die hinterbliebene Lebenspartner:in für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft ist auch unter gleichgeschlechtlichen Personen möglich.

Diese Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente entnehmen Sie auch dem Vorsorgereglement:

ZUM VORSORGEREGLEMENT

 

Höhe der Rente

Die Höhe der Lebenspartnerrente ist im Vorsorgeplan definiert.

Wer ist obligatorisch versichert?

Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmenden, die mindestens 17 Jahre alt sind und ein jährliches Einkommen von mehr als CHF 22’680 (Stand 2026) haben. Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag sind sie gegen Invalidität und Tod versichert, ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag beginnt zusätzlich das Alterssparen.

Wie registriere ich mich auf myFUTURA?

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Wählen Sie beim erstmaligen Einstieg unten links den grünen Button «Registrierung beginnen» und geben Sie den initialen Zugangscode, welchen Sie von der FUTURA erhalten haben, sowie Ihre Sozialversicherungsnummer (SVN-Nummer) ein.

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Wählen Sie aus, ob Sie sich künftig via E-Mail, SMS oder Smartphone-App (Google Authenticator) authentisieren möchten. Lesen Sie die Nutzungsbedingungen und akzeptieren diese, um die Registrierung abzuschliessen.

Ein Merkblatt zur Registrierung auf myFUTURA finden Sie hier:

ZUM MERKBLATT «MYFUTURA»

Beachten Sie, dass der Registrierungs-Code aus Sicherheitsgründen regelmässig, d. h. ca. alle 6 Monate, inaktiv gesetzt wird und ein neuer Code bestellt werden muss, wenn man sich in dieser Zeit nie eingeloggt hat.

Was ist ein Freizügigkeitskonto?

Bei einem Stellenwechsel oder bei Austritt aus der Pensionskasse ohne neue:n Arbeitgebende:n wird das vorhandene Altersguthaben in der Regel auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Es dient der Sicherung der Vorsorgeansprüche bis zur Pensionierung oder bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis. Es kann bei jeder beliebigen Bank eröffnet und ab Alter 60 aufgelöst werden. Bis dahin sind die Gelder gebunden.

Was passiert mit meinem Pensionskassenguthaben bei einem Stellenwechsel?

Bei einem Stellenwechsel wird das Vorsorgeguthaben auf die Pensionskasse der:des neuen Arbeitgebenden übertragen. Alternativ kann es auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden.

Die versicherte Person hat mitzuteilen, wohin das Kapital überwiesen werden muss. Bleibt die Meldung aus, wird nach 6 Monaten automatisch ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung eröffnet.

Der Antrag auf Barauszahlung (Übertragung des Geldes auf ein privates Konto) kann unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden (siehe unter «Auswandern»).

Bin ich bei einem unbezahlten Urlaub weiterhin BVG-versichert?

Bei unbezahltem Urlaub kann die gesamte Vorsorge (Sparen & Risiko) oder auch nur die Risikoversicherung während maximal 12 Monaten weitergeführt werden. Die Beitragsfinanzierung geht grundsätzlich zu Lasten der versicherten Person.

Werden keine Beiträge bezahlt, wird auch der Risikoschutz unterbrochen. Im Schadenfall besteht dann kein Anspruch auf Leistungen mit Ausnahme des Todesfallkapitals, welches dem vorhandenen Altersguthaben entspricht.

Der Beginn und das Ende des unbezahlten Urlaubs sind der Stiftung schriftlich mitzuteilen.

Es ist wichtig, sich vor dem unbezahlten Urlaub bei der Pensionskasse zu informieren und gegebenenfalls Massnahmen zu ergreifen, um den Versicherungsschutz und Sparprozess aufrechtzuerhalten.

ZUM FORMULAR

Warum erhalte ich keine Post von der FUTURA?

Sämtliche relevante Dokumente und Informationen sind grundsätzlich digital in unseren benutzerfreundlichen Portalen für Sie zugänglich:

myFUTURA für Arbeitnehmende. Informationen zum Login finden Sie hier:

ZUM MERKBLATT «MYFUTURA»

Das webportal für Arbeitgebende.

Wenden Sie sich an den Kundenservice, um andere Möglichkeiten zu eruieren.

Wie lese ich den Vorsorgeausweis?

Der Vorsorgeausweis zeigt Ihre aktuelle Versicherungssituation, basierend auf dem Vorsorgereglement und Ihrem am Stichtag gültigen Vorsorgeplan.

Der Vorsorgeausweis wird bei Eintritt, zu Jahresbeginn und bei jeder Änderung wie z. B. bei einer Lohnerhöhung generiert und der versicherten Person auf dem Portal «myFUTURA» zur Verfügung gestellt. Für das Login klicken Sie HIER oder lesen die Anleitung HIER. Falls Sie das Dokument physisch erhalten möchten, melden Sie sich beim Kundenservice.

In unserem Merkblatt «Erläuterungen zum Vorsorgeausweis» erklären wir die wichtigsten Begriffe und Hintergründe und helfen Ihnen, sich im Vorsorgeausweis zurecht zu finden:

ZUM MERKBLATT

Ich bin erwerbsunfähig geworden. Was erhalte ich von meiner Pensionskasse?

Bei Invalidität wird die im Vorsorgeplan festgelegte Invalidenrente nach der definierten Wartefrist (oder nach Erschöpfung der Lohnfortzahlung und der Taggeldleistungen) ausbezahlt. Bei Teilinvalidität wird die Höhe der Invalidenrente unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrads ausbezahlt. Den genauen Betrag können Sie Ihrem Vorsorgeausweis entnehmen, welchen Sie jederzeit auf unserem Portal «myFUTURA» finden. Informationen zum Login entnehmen Sie der Beschreibung hier:

ZUM MERKBLATT «MYFUTURA»

Sind arbeitslose Personen in der 2. Säule versichert?

Personen, die eine Arbeitslosen-Entschädigung von über CHF 87.10 pro Tag (Stand 2025) erhalten, sind für die Risiken Invalidität und Tod (aber nicht für das Alter) obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (Stiftung Auffangeinrichtung BVG). Die Risikobeiträge werden je zur Hälfte von der versicherten Person und der Arbeitslosenversicherung bezahlt.

Die Altersvorsorge, d. h. das Sparen, kann freiwillig weitergeführt werden. Diese Beiträge trägt aber die versicherte Person selbst.

Was geschieht bei einer Scheidung?

Bei einer Scheidung in der Schweiz wird das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben in der Regel geteilt. Jede:r Ehepartner:in hat grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Guthabens. Die Teilung erfolgt in Form einer Ausgleichszahlung an die Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto des anderen Partners.

Seit dem 1. Januar 2017 wird das gemeinsame Vermögen auch dann geteilt, wenn einer der Ehegatten bereits eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule erhält.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat auch der:die geschiedene Ehegatte:in Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung.

Das Gericht ist zuständig für die definitive Festlegung des zu überweisenden Betrages.

Müssen Kapitalbezüge aus einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung versteuert werden?

Kapitalbezüge aus einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung müssen immer in der Schweiz versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz.

Ausnahme siehe «Quellensteuer».

Ich wandere aus. Was heisst das für mein Pensionskassenguthaben?

Eine Barauszahlung des Vorsorgekapitals ist möglich, wenn jemand auswandert, d.h. die Schweiz endgültig verlässt.

  • Der überobligatorische Teil des Vorsorgekapitals steht zum Bezug frei.
  • Beim obligatorischen Teil gibt es Einschränkungen. Bei einem Umzug in ein EU/EFTA-Land ist die Barauszahlung nicht möglich, wenn die Person dort weiter gegen Alter, Tod und Invalidität versichert ist. Den obligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung müssen Sie auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz anlegen. Ob eine obligatorische Versicherungspflicht besteht, ist individuell unterschiedlich und kann bei       www.verbindungsstelle.ch abgeklärt werden. Wenn in Ihrem neuen Land keine obligatorische Versicherungspflicht für Sie besteht, dann kann die gesamte Freizügigkeitsleistung auf ein privates Konto transferiert werden.
  • Bei einem Umzug in andere Länder ist die sogenannte Barauszahlung (Überweisung auf ein persönliches Konto) möglich.

 

Bitte beachten Sie: Beim Umzug ins Ausland können Sie das Kapital erst nach der offiziellen Abmeldung von Ihrem Wohnsitz beziehen. Der Austritt aus der Firma muss zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein oder zeitnah erfolgen. Die Quellensteuer wird am Standort der Vorsorgeeinrichtung erhoben. Sie erhalten nur den Nettobetrag ausbezahlt. Eine Rückforderung der Quellensteuer im jeweiligen Land obliegt der versicherten Person.

Bei Barauszahlung ist bei verheirateten Personen zudem die beglaubigte Unterschrift des Ehegatten erforderlich.

ZUM AUSTRITTSFORMULAR

 

Ich wandere aus. Kann ich die Rente ins Ausland auszahlen lassen?

Die Altersrente kann auch auf ein Konto im Ausland überwiesen werden. Bitte beachten Sie, dass die Stiftung Wechselkurs-Verluste nicht ausgleicht.

Was ist die anwartschaftliche Ehegattenrente?

Die anwartschaftliche Ehegattenrente ist diejenige Rente, welche mitversichert ist, wenn die versicherte Person stirbt.

Bei Tod vor der Pensionierung kommt (sofern man verheiratet ist oder die:der Hinterbliebene die Bedingungen für eine Lebenspartnerrente erfüllt) die im Vorsorgeausweis berechnete Ehegattenrente zur Auszahlung.

Im Zeitpunkt des Altersrücktritts kann gewählt werden, wie hoch die Anwartschaft für die Zeit nach der Pensionierung sein soll (60%, 80% oder 100%). Eine Erhöhung der anwartschaftlichen Ehegattenrente hat eine lebenslange pauschale Kürzung der persönlichen Altersrente zu Folge und ist unwiderruflich (Kürzung bei einer Anwartschaft von 80% = 6%, bei 100% = 11%).

Case Management (auch Fallmanagement genannt) ist ein strukturiertes Verfahren, das eingesetzt wird, um Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf gezielt zu begleiten. Im Kern geht es darum, individuelle Hilfeprozesse zu koordinieren – also sicherzustellen, dass jemand genau die Unterstützung, Behandlung oder Betreuung erhält, die er oder sie braucht. Dabei übernimmt eine Fachperson, die:der sogenannte Case Manager:in, die Rolle einer zentralen Ansprechperson. Diese Person plant, organisiert und überwacht die verschiedenen Leistungen, die oft von unterschiedlichen Stellen kommen (z. B. Ärzte, Sozialdienste, Versicherungen).

Das Ziel: eine lückenlose, effiziente und bedarfsgerechte Versorgung, bei der die betroffene Person aktiv einbezogen wird.

Die FUTURA arbeitet in Sachen Case Management mit einem ausgewählten Partner zusammen. Dieser bietet rasche Unterstützung bei arbeitsbezogenen, sozialen, gesundheitlichen oder persönlichen Problemen und entlastet Vorgesetzte wie auch Betroffene. Gleichzeitig werden Absenzen und Mehrkosten reduziert oder verhindert.

Ein Case Management eignet sich bei Mitarbeitenden mit Leistungseinbussen, Auffälligkeiten im Verhalten, wiederholten Kurzabsenzen oder bei kurzer Arbeitsunfähigkeit.

Was ist die Freizügigkeitsleistung?

Die Freizügigkeitsleistung, auch Austrittsleistung genannt, ist das Guthaben, das jede versicherte Person in der Schweiz bei seiner Pensionskasse ansammelt. Dieses Guthaben setzt sich aus den Sparbeiträgen des Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden sowie den Zinsen zusammen.

Wenn eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis beendet und keine neue Anstellung hat, wird die Freizügigkeitsleistung auf Wunsch der versicherten Person auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen oder eine Freizügigkeitspolice (Versicherungslösung) eröffnet. Nimmt die Person wieder eine Erwerbstätigkeit auf, kann das Freizügigkeitskonto aufgelöst und der Saldo zur neuen Pensionskasse übertragen werden. Dies ist durch den Kontoinhabenden zu veranlassen.

Was ist der Koordinationsabzug?

Der Koordinationsabzug ist der Abzug, der in der 2. Säule vorgenommen wird, weil man in der 1. Säule bereits versichert ist.

Beispiel (Stand 2026): Wenn der Bruttojahreslohn CHF 80’000 beträgt und der Koordinationsabzug CHF 26’460 ist, dann wird der koordinierte Lohn wie folgt berechnet: CHF 80’000 – CHF 26’460 = CHF 53’540. Dieser koordinierte Lohn ist in der Regel die Grundlage für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge. Es steht den der FUTURA angeschlossenen Firmen frei, auch tiefere Koordinationsabzüge festzulegen oder gänzlich auf einen Abzug zu verzichten, um die zweite Säule auszubauen.

Kann ich bei beruflicher Selbständigkeit das Altersguthaben beziehen?

Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist möglich, wenn jemand in der Schweiz hauptberuflich selbständig wird und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterliegt. Die Person muss der Vorsorgeeinrichtung nachweisen, dass sie selbständig arbeitet (z. B. durch Mietverträge, Materialkauf, AHV-Bestätigung, Handelsregistereintrag). Der Antrag muss im Jahr nach Beginn der Selbständigkeit gestellt werden. Verheiratete benötigen die schriftliche Zustimmung ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin.

Mit dem Bezug des Altersguthaben erlischt der Anspruch auf weitere Leistungen aus der Pensionskasse.

Sind Teilzeitarbeitende BVG-versichert?

Teilzeitarbeitende sind BVG-versichert, wenn ihr Jahreseinkommen über CHF 22’680 (Stand 2026) liegt. Bei der überobligatorischen Vorsorge können die Arbeitgebenden freiwillig einen geringeren Koordinationsabzug festlegen oder den gesamten Lohn versichern.

Wie hoch ist der Mindestlohn für die obligatorische BVG-Unterstellung?

Der Mindestjahreslohn, die so genannte BVG-Eintrittsschwelle, beträgt CHF 22’680 (Stand 2026). Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität läuft ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Das Alterssparen beginnt am 1. Januar nach Erreichen des 24. Altersjahres.

Was ist das BVG?

Das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) regelt die obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz.

Das auf dem Vorsorgeausweis deklarierte BVG-Kapital entspricht somit demjenigen Guthaben, welches gemäss den gesetzlichen Mindestleistungen gespart worden wäre.

Die Arbeitgebenden haben die Möglichkeit, freiwillig bessere, sogenannte überobligatorische Leistungen vorzusehen.

Ihren Vorsorgeausweis können Sie jederzeit im Portal «myFUTURA» generieren. Informationen zur Registrierung finden Sie hier:

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