FUTURA A bis Z

Wann besteht Anspruch auf eine Lebenspartnerrente?

Die Lebenspartnerrente ist eine finanzielle Unterstützung, welche der:die überlebende Lebenspartner:in nach dem Tod der versicherten Person erhält. Die Lebenspartnerschaft muss spätestens drei Monate nach dem Tod gemeldet worden sein. Die Meldung ist nur bei Zivilstand ledig, geschieden oder verwitwet möglich.

 

Anspruch

Der:die überlebende Lebenspartner:in hat Anspruch auf die Lebenspartnerrente, sofern im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die folgenden Bedingungen erfüllt sind.

  • beide Lebenspartner:innen sind unverheiratet und nicht miteinander verwandt; und
  • sie sind nicht im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.06.2004 eingetragen; und
  • sie haben in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt an demselben amtlich bestätigten Wohnsitz in einer festen Zweierbeziehung geführt (sofern und solange die gesundheitliche Situation dies zuliess) oder der:die hinterbliebene Lebenspartner:in wurde von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt. Ein steuerlich anerkannter Wochenaufenthalt ist dem amtlichen Wohnsitz gleichgestellt.

 

Der Anspruch besteht auch, wenn der:die hinterbliebene Lebenspartner:in für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft ist auch unter gleichgeschlechtlichen Personen möglich.

Diese Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente entnehmen Sie auch dem Vorsorgereglement:

ZUM VORSORGEREGLEMENT

 

Höhe der Rente

Die Höhe der Lebenspartnerrente ist im Vorsorgeplan definiert.

Was bedeuten AHV-Jahreslohn, versicherter Sparlohn, BVG-Lohn und versicherter Risikolohn?

Der durch die:den Arbeitgebende:n gemeldete AHV-Jahreslohn entspricht in der Regel Ihrem AHV-pflichtigen Bruttolohn. Dazu gehören alle Einkünfte, die ein:e Arbeitnehmer:in im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhält. Lohnteile, die nur gelegentlich anfallen (Überstunden, Dienstaltersgeschenke, Gratifikationen), sind im BVG-Obligatorium nicht versicherungspflichtig und werden normalerweise nicht berücksichtigt.

Der gesetzlich versicherte Sparlohn entspricht dem gemeldeten AHV-Jahreslohn minus BVG-Koordinationsabzug (2025: CHF 26’460). Der BVG-Koordinationsabzug ist ein festgelegter Betrag, welcher vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen wird, um den versicherten Lohn für die berufliche Vorsorge zu berechnen.

Der gesetzlich maximal versicherte BVG-Lohn darf aktuell (2025) CHF 64’260 nicht übersteigen. Einkommen über diesem Betrag können durch eine überobligatorische Vorsorge abgesichert werden, wenn die:der Arbeitgebende sich für eine solche entscheidet.

Der gesetzlich versicherte Risikolohn wird oftmals analog dem versicherten Sparlohn definiert.

Der Vorsorgeplan zeigt auf, welche Löhne in Ihrem konkreten Fall versichert sind.

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