Ich wandere aus. Was heisst das für mein Pensionskassenguthaben?
Eine Barauszahlung des Vorsorgekapitals ist möglich, wenn jemand auswandert, d.h. die Schweiz endgültig verlässt.
- Der überobligatorische Teil des Vorsorgekapitals steht zum Bezug frei.
- Beim obligatorischen Teil gibt es Einschränkungen. Bei einem Umzug in ein EFTA-Land ist die Barauszahlung nicht möglich, wenn die Person dort weiter gegen Alter, Tod und Invalidität versichert ist. Den obligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung müssen Sie auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz anlegen. Ob eine obligatorische Versicherungspflicht besteht, ist individuell unterschiedlich und kann unter www.verbindungsstelle.ch abgeklärt werden. Wenn in Ihrem neuen Land keine obligatorische Versicherungspflicht für Sie besteht, dann kann die gesamte Freizügigkeitsleistung in bar bezogen werden.
- Bei einem Umzug in andere Länder ist die Barauszahlung möglich.
Bitte beachten Sie:
Beim Umzug ins Ausland können Sie das Kapital erst nach der offiziellen Abmeldung von Ihrem Wohnsitz beziehen. Dies bedeutet, dass die Quellensteuer am Standort der Vorsorgeeinrichtung erhoben wird, und Sie nur den Nettobetrag erhalten.
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