Bei einer Scheidung in der Schweiz wird das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben in der Regel geteilt. Jede:r Ehepartner:in hat grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Guthabens. Die Teilung erfolgt in Form einer Ausgleichszahlung an die Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto des anderen Partners.
Seit dem 1. Januar 2017 wird das gemeinsame Vermögen auch dann geteilt, wenn einer der Ehegatten bereits eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule erhält.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat auch der:die geschiedene Ehegatte:in Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung.
Das Gericht ist zuständig für die definitive Festlegung des zu überweisenden Betrages.
Was sind Schichtzulagen?
Schichtzulagen sind zusätzliche Zahlungen, die von Arbeitgebenden an Mitarbeitende im Schichtdienst geleistet werden, um die besonderen Belastungen und Einschränkungen durch atypische Arbeitszeiten auszugleichen. Sie gehören zum AHV-pflichtigen Lohn und müssen daher bei der Berechnung des gemeldeten AHV-Jahreslohns berücksichtigt werden.
Kann ich bei beruflicher Selbständigkeit das Altersguthaben beziehen?
Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist möglich, wenn jemand in der Schweiz hauptberuflich selbständig wird und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterliegt. Die Person muss der Vorsorgeeinrichtung nachweisen, dass sie selbständig arbeitet (z. B. durch Mietverträge, Materialkauf, AHV-Bestätigung, Handelsregistereintrag). Der Antrag muss im Jahr nach Beginn der Selbständigkeit gestellt werden. Verheiratete benötigen die schriftliche Zustimmung ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin.
Mit dem Bezug des Altersguthaben erlischt der Anspruch auf weitere Leistungen aus der Pensionskasse.
Was passiert mit meinem Pensionskassenguthaben bei einem Stellenwechsel?
Bei einem Stellenwechsel wird das Vorsorgeguthaben auf die Pensionskasse der:des neuen Arbeitgebenden übertragen. Alternativ kann es auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden.
Die versicherte Person hat mitzuteilen, wohin das Kapital überwiesen werden muss. Bleibt die Meldung aus, wird nach 6 Monaten automatisch ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung eröffnet.
Der Antrag auf Barauszahlung (Übertragung des Geldes auf ein privates Konto) kann unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden (siehe unter «Auswandern»).
Falls Sie auf der Suche nach Guthaben aus der beruflichen Vorsorge sind, so können Sie bei der Zentralstelle 2. Säule eine schriftliche Anfrage machen.
Die Zentralstelle 2. Säule ist Verbindungsglied zwischen den Vorsorgeeinrichtungen nach BVG und den versicherten Personen. Alle Einrichtungen der 2. Säule und Stellen, welche Freizügigkeitskonten und -policen führen, sind verpflichtet, Guthaben der Zentralstelle zu melden.
Bei einer Anfrage und Übereinstimmung werden der:die Anspruchsberechtigte und die Einrichtung informiert. Der Entscheid, eine Auszahlung zu tätigen, wird von der Einrichtung getroffen.
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