FUTURA A bis Z

Was ist das Altersguthaben?

Das Altersguthaben ist das Geld, das eine versicherte Person im Laufe ihres Berufslebens in der Pensionskasse äufnet. Es ist das persönliche Sparkonto für die Rente aus der zweiten Säule.

Auf Ihrem Vorsorgeausweis, welchen Sie via Portal jederzeit generieren können (siehe unter «myFUTURA») ist der aktuelle Kontostand per gewähltem Stichtag ersichtlich.

«BVG» entspricht dabei dem obligatorischen Teil, der sich aus den gesetzlichen Mindestleistungen ergibt. Beim «Total» handelt es sich um das während der Erwerbstätigkeit tatsächlich angesparte Guthaben gemäss dem Reglement der FUTURA und den definierten Vorsorgeplänen der:des Arbeitgebenden:s.

 

Wie setzt sich das Altersguthaben zusammen?

Das Altersguthaben besteht aus:

  1. eingebrachten Freizügigkeitsleistungen (übertragener Betrag beim Wechsel der Pensionskasse)
  2. Altersgutschriften (Sparbeiträge von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in)
  3. geleistete freiwillige Einlagen (Einkaufssummen)
  4. Zinsgutschriften
  5. weitere Einlagen z. B. aus Scheidung oder freien Mitteln

Allenfalls reduziert sich das Guthaben durch eine Auszahlung bei Scheidung oder beim Bezug von Geldern für Wohneigentum.

Weitere «Erläuterungen zum Vorsorgeausweis» finden Sie in unserem Merkblatt im Downloadbereich.

ZU DEN DOWNLOADS

Was sind Altersgutschriften?

Altersgutschriften sind jährliche Sparbeiträge, die Ihr:e Arbeitgebende:r und Sie gemeinsam auf Ihr Pensionskassenkonto einzahlen. Diese Beiträge werden in Prozent des versicherten Lohns berechnet und dienen dem Aufbau des Alterskapitals.

Die Höhe der Altersgutschriften variiert je nach Alter und beträgt in der Regel bzw. gemäss dem BVG-Minimum:

  • 25-34 Jahre: 7% des koordinierten Sparlohns
  • 35-44 Jahre: 10% des koordinierten Sparlohns
  • 45-54 Jahre: 15% des koordinierten Sparlohns
  • 55-65 Jahre: 18% des koordinierten Sparlohns (Frauen ab Jahrgang 1964)

 

Der Vorsorgeplan Ihrer:Ihres Arbeitgebenden kann andere Sparbeiträge vorsehen!

Was ist die Altersrente?

Das per Pensionierung vorhandene Sparkapital wird mit dem Umwandlungssatz gemäss aktuell gültigem Reglement in eine jährliche, lebenslange Altersrente umgewandelt. Der hierzu verwendete Umwandlungssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt und ist bei der FUTURA bereits bis in das Jahr 2029 definiert.

ZU DEN KENNZAHLEN

Ein Berechnungsbeispiel finden Sie hier:

ZUM MERKBLATT

Es steht der versicherten Person offen, anstatt der Rente den (Teil-)Kapitalbezug zu wählen (siehe unter «Kapitalbezug»).

Wie viel im Voraus muss ich meine Pensionierung anmelden?

Sofern Sie sich per ordentlichem AHV-Referenzalter pensionieren lassen, werden wir Ihnen einige Monate vor dem Pensionierungszeitpunkt per Post das Anmeldeformular und eine Berechnung Ihrer Altersleistung zustellen.

Möchten Sie vorzeitig (d. h. irgendwann zwischen 58 und 65) in den Ruhestand treten oder wünschen Sie eine Teilpensionierung, nehmen Sie bitte mit unserem Kundenservice Kontakt auf.

Spätestens 1 Monat vor dem Rücktritt müssen uns für eine reibungslose Abwicklung sämtliche Unterlagen (Anmeldeformular, Zivilstandsnachweis, ID-Kopie etc.) vorliegen.

Das Formular finden Sie hier:

ZUr pensionierungs-meldung

Was ist die anwartschaftliche Ehegattenrente?

Die anwartschaftliche Ehegattenrente ist diejenige Rente, welche mitversichert ist, wenn die versicherte Person stirbt.

Bei Tod vor der Pensionierung kommt (sofern man verheiratet ist oder die:der Hinterbliebene die Bedingungen für eine Lebenspartnerrente erfüllt) die im Vorsorgeausweis berechnete Ehegattenrente zur Auszahlung.

Im Zeitpunkt des Altersrücktritts kann gewählt werden, wie hoch die Anwartschaft für die Zeit nach der Pensionierung sein soll (60%, 80% oder 100%). Eine Erhöhung der anwartschaftlichen Ehegattenrente hat eine lebenslange pauschale Kürzung der persönlichen Altersrente zu Folge und ist unwiderruflich (Kürzung bei einer Anwartschaft von 80% = 6%, bei 100% = 11%).

Sind arbeitslose Personen in der 2. Säule versichert?

Personen, die eine Arbeitslosen-Entschädigung von über CHF 83.00 pro Tag (Stand 2025) erhalten, sind für die Risiken Invalidität und Tod (aber nicht für das Alter) obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (Berufliche Vorsorge für Arbeitslose – Stiftung Auffangeinrichtung BVG). Die Risikobeiträge werden je zur Hälfte von der versicherten Person und der Arbeitslosenversicherung bezahlt.

Die Altersvorsorge, d. h. das Sparen, kann freiwillig weitergeführt werden. Diese Beiträge trägt aber die versicherte Person selbst.

Muss ich Pensionskassenbeiträge bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin bezahlen?

Es erfolgt eine Beitragsbefreiung bei einer Arbeitsunfähigkeit über 25% und nach einer Wartefrist von in der Regel drei Monaten. Ab diesem Zeitpunkt müssen keine Beiträge mehr bezahlt werden. Sie bleiben trotzdem weiterhin versichert.

Was bedeutet Aufschub bei der Pensionierung?

Es ist mit dem Einverständnis der:des Arbeitgebenden möglich, über das ordentliche Referenzalter (65) hinaus, längstens jedoch bis zum ersten Monat nach dem 70. Geburtstag, bei der:dem gleichen Arbeitgebenden erwerbstätig zu sein und in der Pensionskasse gemäss dem bisherigen Vorsorgeplan versichert zu bleiben. Die Versicherung der Invalidenleistungen sowie der das Altersguthaben übersteigenden Todesfallkapitalien allerdings erlischt.

Stirbt die Person nach Erreichen des Referenzalters, haben die Hinterlassenen Anspruch auf die Leistungen, welche nach dem Tod des Altersrentners oder der Altersrentnerin fällig würden.

Die:der Arbeitgebende ist für die Mitteilung an die FUTURA zuständig. Die FUTURA wird mit der versicherten Person Kontakt aufnehmen, weil die Vorsorge entweder beitragsfrei aufgeschoben, oder mit Sparbeiträgen gemäss dem Vorsorgeplan weitergeführt werden kann. Dieser Entscheid ist spätestens einen Monat vor Erreichen des Referenzalters zu fällen. In jedem Fall werden Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement der Stiftung geschuldet.

Ich wandere aus. Was heisst das für mein Pensionskassenguthaben?

Eine Barauszahlung des Vorsorgekapitals ist möglich, wenn jemand auswandert, d.h. die Schweiz endgültig verlässt.

  • Der überobligatorische Teil des Vorsorgekapitals steht zum Bezug frei.
  • Beim obligatorischen Teil gibt es Einschränkungen. Bei einem Umzug in ein EU/EFTA-Land ist die Barauszahlung nicht möglich, wenn die Person dort weiter gegen Alter, Tod und Invalidität versichert ist. Den obligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung müssen Sie auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz anlegen. Ob eine obligatorische Versicherungspflicht besteht, ist individuell unterschiedlich und kann bei       www.verbindungsstelle.ch abgeklärt werden. Wenn in Ihrem neuen Land keine obligatorische Versicherungspflicht für Sie besteht, dann kann die gesamte Freizügigkeitsleistung auf ein privates Konto transferiert werden.
  • Bei einem Umzug in andere Länder ist die sogenannte Barauszahlung (Überweisung auf ein persönliches Konto) möglich.

 

Bitte beachten Sie: Beim Umzug ins Ausland können Sie das Kapital erst nach der offiziellen Abmeldung von Ihrem Wohnsitz beziehen. Der Austritt aus der Firma muss zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein oder zeitnah erfolgen. Die Quellensteuer wird am Standort der Vorsorgeeinrichtung erhoben. Sie erhalten nur den Nettobetrag ausbezahlt. Eine Rückforderung der Quellensteuer im jeweiligen Land obliegt der versicherten Person.

Bei Barauszahlung ist bei verheirateten Personen zudem die beglaubigte Unterschrift des Ehegatten erforderlich.

ZUM AUSTRITTSFORMULAR

 

Ich wandere aus. Kann ich die Rente ins Ausland auszahlen lassen?

Die Altersrente kann auch auf ein Konto im Ausland überwiesen werden. Bitte beachten Sie, dass die Stiftung Wechselkurs-Verluste nicht ausgleicht.

Siehe unter «Vorsorgeausweis».

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