Auswandern
Ich wandere aus. Was heisst das für mein Pensionskassenguthaben?
Eine Barauszahlung des Vorsorgekapitals ist möglich, wenn jemand auswandert, d.h. die Schweiz endgültig verlässt.
- Der überobligatorische Teil des Vorsorgekapitals steht zum Bezug frei.
- Beim obligatorischen Teil gibt es Einschränkungen. Bei einem Umzug in ein EU/EFTA-Land ist die Barauszahlung nicht möglich, wenn die Person dort weiter gegen Alter, Tod und Invalidität versichert ist. Den obligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung müssen Sie auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz anlegen. Ob eine obligatorische Versicherungspflicht besteht, ist individuell unterschiedlich und kann bei www.verbindungsstelle.ch abgeklärt werden. Wenn in Ihrem neuen Land keine obligatorische Versicherungspflicht für Sie besteht, dann kann die gesamte Freizügigkeitsleistung auf ein privates Konto transferiert werden.
- Bei einem Umzug in andere Länder ist die sogenannte Barauszahlung (Überweisung auf ein persönliches Konto) möglich.
Bitte beachten Sie: Beim Umzug ins Ausland können Sie das Kapital erst nach der offiziellen Abmeldung von Ihrem Wohnsitz beziehen. Der Austritt aus der Firma muss zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein oder zeitnah erfolgen. Die Quellensteuer wird am Standort der Vorsorgeeinrichtung erhoben. Sie erhalten nur den Nettobetrag ausbezahlt. Eine Rückforderung der Quellensteuer im jeweiligen Land obliegt der versicherten Person.
Bei Barauszahlung ist bei verheirateten Personen zudem die beglaubigte Unterschrift des Ehegatten erforderlich.
Ich wandere aus. Kann ich die Rente ins Ausland auszahlen lassen?
Die Altersrente kann auch auf ein Konto im Ausland überwiesen werden. Bitte beachten Sie, dass die Stiftung Wechselkurs-Verluste nicht ausgleicht.