Selbständigkeit
Kann ich bei beruflicher Selbständigkeit das Altersguthaben beziehen?
Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist möglich, wenn jemand in der Schweiz hauptberuflich selbständig wird und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterliegt. Die Person muss der Vorsorgeeinrichtung nachweisen, dass sie selbständig arbeitet (z. B. durch Mietverträge, Materialkauf, AHV-Bestätigung, Handelsregistereintrag). Der Antrag muss im Jahr nach Beginn der Selbständigkeit gestellt werden. Verheiratete benötigen die schriftliche Zustimmung ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin.
Mit dem Bezug des Altersguthaben erlischt der Anspruch auf weitere Leistungen aus der Pensionskasse.